Versorgung mit medizinischen Pflegehilfsmitteln
Ihr gesetzlicher Anspruch
Dem Gesetz entsprechend haben Pflegebedürftige nach § 40 Abs.1 SGB XI einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Im Rahmen dieser Regelung werden auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel für die häusliche Pflege von der Pflegekasse übernommen. Monatlich können Sie dafür bis zu 40,00 Euro für folgende Pflegehilfsmittel geltend machen:
- saugfähige Bettschutzeinlagen
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen (Einmalgebrauch)
- Schutzschürzen (wiederverwendbar)
- Desinfektionsmittel
Weitere Verbrauchsprodukte sowie technische Hilfsmittel können bei der Pflegekasse unter Voraussetzung einer festgestellten Pflegestufe beantragt werden.
Unser Service für Sie
- kompetente Beratung für Betroffene und pflegende Angehörige
- Lieferservice
- Mietservice
- Abrechnung mit den Krankenkassen
- Hausbesuche nach Vereinbarung
Für Ihre bessere Übersicht stellen wir Ihnen hier gern eine Checkliste für die Versorgung mit medizinischen Pflegehilfsmittel zur Verfügung:
Checkliste für die Versorgung mit medizinischen Pflegehilfsmittel (PDF)